Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Gütesiegel für Sachverständige

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist gesetzlich nicht geschützt. Prinzipiell kann sich jede Person so nennen. 

Eine öffentliche Bestellung durch die Industrie- und Handelskammer garantiert hingegen, dass der Sachverständige in einem anspruchsvollen Verfahren seine Qualifikation, Integrität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind aufgrund ihrer Fachkenntnisse und ihrer Unabhängigkeit allgemein angesehen und gelten als besonders glaubwürdig. 

Nicht nur Privatpersonen, auch Unternehmen, Behörden, Gerichte und Versicherungen verlassen sich im Zweifelsfall auf die Aussagen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. 
Grund dafür ist insbesondere, dass es sich bei dieser Qualifikation um eine hoheitliche Aufgabe der Industrie- und Handelskammern handelt, welche frei von Gewinnerzielungsabsichten agieren und ausschließlich die besondere Sachkunde prüfen und nachhaltig sicherstellen.

Unsere öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen:

Christopher Haiböck

B.A. Betriebswirtschaft

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken

Zertifizierter Sachverständiger für Immobilien-Bewertung (S) (EIPOSCERT) - DIN EN ISO/IEC 17024

Immobilienökonom (IRE|BS)

Anna Maria Tuscher-Sauer

Bauingenieurin, Dipl.-Ing. (FH)

öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken

Sachverständige für Bauschäden

Häufig gestellte Fragen

Beauftragt werden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige häufig durch

  • Gerichte, Richter, Rechtspfleger
  • die öffentliche Hand
  • Berufsbetreuer
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Banken
  • Privatpersonen / Gewerbetreibende mit Immobilienbesitz
  • Privatpersonen / Gewerbetreibende, die Immobilien erwerben möchten

Insbesondere bei Gerichtsverfahren ist es ratsam, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu beauftragen. Durch sein unabhängiges Gutachten wird er meist sowohl von den Streitparteien als auch vom Gericht anerkannt. Doch schon vor einer drohenden Verhandlung kann ein Sachverständiger durch Mediation eine Einigung der Parteien herbeiführen.

Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in der Satzung über die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen, kurz Sachverständigenordnung (SVO) geregelt. 

Sie arbeiten

  • weisungsfrei 
  • unabhängig
  • objektiv
  • unparteiisch 
  • gewissenhaft
  • nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik
  • gemäß ihrer Schweigepflicht
  • bilden sich regelmäßig fort
     

Folgende Voraussetzungen müssen Bewerber zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter anderem erfüllen. Sie sollten

  • überdurchschnittliche Fachkenntnisse besitzen
  • praktische Erfahrung in der Erstellung von qualifizierten Gutachten nachweisen
  • über die erforderliche Ausrüstung und Einrichtungen verfügen
  • über Rechtskenntnisse verfügen
  • auch komplizierte Zusammenhänge und Sachverhalte leicht verständlich erklären können
  • über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügen
  • körperlich und geistig in der Lage sein, die Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger auszuführen

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger führt die Bezeichnung “öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger”, er darf einen Kammer-Stempel führen und besitzt einen offiziellen Ausweis mit Angabe der Personalien, Bestellungsbehörde und des Sachgebiets.